Bedeutung des Parental-Alienation-Syndroms
bei der Abänderung der Sorgerechtsentscheidung

Gericht: AG Tempelhof-Kreuzberg
Datum: 2000-05-30
Az: 17 UF 1413/99

Fundstelle
FamRZ 2000, 1606 (Heft 24 / 2000 vom 15. Dezember 2000)

Beschluss 17 UF 1413/99 - Volltext der Entscheidung
(136 F11.514/98 AG Tempelhof-Kreuzberg)

In der Familiensache
betreffend die minderjährigen Geschwister Sch.,
1. B., geboren ... 1988, 2. T., geboren ... 1990, 3. F., geboren ... 1993,
Verfahrenspflegerin: Rechtsanwältin T. S., ..., Furth,

Beteiligte:
1. Kindesvater: Sch., ... Waldmünchen,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Josef Wutz, T. Merkler und Anja Kohl, Stadtplatz 11, 93437 Furth im Wald
2. Kindesmutter: Sch., ... Berlin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens, Teltower Damm 54, 14167 Berlin
3. Personensorgerechtspflegerin: Rechtsanwältin S. H., ... Kötzting,

hat der 17. Zivilsenat des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Henze und die Richter am Kammergericht Becker und Berner am 30. Mai 2000 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Mutter und die Anschlussbeschwerde der Verfahrenspflegerin der Kinder wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Januar 1999 dahin geändert, dass die Entscheidung zu den Ziffern 2 und 3 des Beschlusstenors entfällt.

Die Beschwerde des Vaters gegen den vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg wird zurückgewiesen.

Der Vater hat die den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Niethammer-Jürgens Prozesskostenhilfe bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.

Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe
Nach der Trennung der Eltern im Frühjahr 1994 lebten die Kinder B., T. und F. zunächst bei der Mutter, der durch einer Entscheidung des Familiengerichts Cham die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens übertragen worden war, in einer Wohnung in Waldmünchen. Durch Urteil des Amtsgerichts Cham (Familiengericht) vom 4. Juni 1996 (2 F 119/95) wurde die Ehe der Eltern geschieden und die elterliche Sorge für die Kinder der Mutter übertragen, weil diese nicht nur während des Zusammenlebens der Eltern, sondern auch nach der Trennung die Hauptbezugs- und Betreuungsperson der Kinder gewesen sei. Eine gegen die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Cham vom 4. Juni 1996 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingelegte Beschwerde nahm der Vater im November 1996 zurück, stellte jedoch im Dezember einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung zur elterlichen Sorge, der durch Beschluss des Amtsgerichts Cham (Familiengericht) vom 5. Februar 1997 zurückgewiesen wurde (2 F 506/96).

Anfang 1997 verzog die Kindesmutter mit den Kindern nach Berlin. Im Rahmen des Ferienumgangsrechts des Vaters befanden sich die Kinder im Sommer 1998 bei ihm und verblieben dort auch nach Ablauf der Umgangszeit.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater erneut, in Abänderung des Urteils vom 4. Juni 1996 ihm die elterliche Sorge für B., T. und F. zu übertragen. Er meint, dass eine ordnungsgemäße Erziehung und Versorgung der Kinder bei der Mutter nicht gewährleistet sei. Bei ihm seien die äußeren sozialen Umstände deutlich günstiger. Die Kinder seien in W. aufgewachsen und fühlten sich nur dort zu Hause. Auch deshalb würden sie bei ihm, dem Vater, und nicht bei der Mutter leben wollen, was auch für F. zutreffe, der sich seit August 1999 wieder bei der Mutter aufhalte.

Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat die zuständigen Jugendämter beim BZA Köpenick von Berlin und beim Landratsamt Cham beteiligt, die Eltern und die Kinder angehört und sodann mit dem Beschluss vom 13. Januar 1999 den Abänderungsantrag des Vaters zurückgewiesen, in den Ziffern 2 und 3 des Beschlusses die Personensorge für die Kinder allerdings einem Pfleger übertragen und ein Besuchsrecht der Mutter geregelt.

Gegen diese Entscheidung richten sich die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Mutter und die ebenfalls zulässigen Anschlussbeschwerden der Verfahrenspflegerin und des Vaters. Während die Mutter und die Verfahrenspflegerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in den Ziffern 2 und 3 des Beschlusstenors beantragen, begehrt der Vater weiterhin Abänderung der Sorgerechtsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Cham vom 4. Juni 1996.

In der Sache ist die Beschwerde des Vaters unbegründet, während die Beschwerden der Mutter und der Verfahrenspflegerin zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen.

Eine bestehende Sorgerechtsregelung darf nach § 1696 BGB nur dann geändert werden, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe dies erfordern. Derartige Gründe, die in Änderung der bestehenden Sorgerechtsregelung eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater gebieten könnten, liegen nicht vor. Vielmehr entspricht es dem Kindeswohl, die elterliche Sorge weiterhin bei der Mutter zu belassen.

Hierzu hat bereits das Amtsgericht zutreffende Ausführungen gemacht, deren Richtigkeit auch durch das Ergebnis der vom Senat angestellten Ermittlungen und hier insbesondere durch den Inhalt des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachtens der Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie beim Bezirksklinikum Regensburg vom 17. April 2000 bestätigt wird.

Auch die sachverständigen Ärzte kommen nach einer sehr ausführlichen Untersuchung der Kinder und der Eltern, allein und in ihrem Zusammenwirken zu dem Ergebnis, dass es keine hier beachtenswerten Gründe gibt. die bestehende Sorgerechtsregelung zu ändern und die elterliche Sorge für B., T. und F. dem Vater zu übertragen. Denn es bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Kindesmutter nach ihrer Persönlichkeit, ihren persönlichen Lebensverhältnissen, ihrer Erziehungs- und Betreuungseignung die elterliche Sorge nicht sachgerecht oder gar mißbräuchlich ausübe bzw. ausgeübt habe. Dagegen sei mit einer Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eine seelische Kindeswohlgefährdung verbunden. Zwar sei auch der Vater in der Lage, die Versorgung der Kinder und Sorge für deren Gesundheit zu übernehmen. Auch für eine unterschiedliche Eignung der Eltern zur Förderung schulischer und außerschulischer Interessen der Kinder ergebe sich kein Anhalt. Da es aber so sei, dass der Vater seine eigene, nicht verarbeitete Kränkung durch die Trennung seiner Frau abspalte und auf die Kinder projiziere, lasse er die kindliche Realität außer acht und nehme das Bedürfnis der Kinder nach der Beziehung zu ihrer Mutter nicht wahr. Unter Hinweis auf das Erziehungsziel, dem Kind in zunehmend stärkerem Maße die Fähigkeit zu vermitteln, seine Rechte und Interessen und seinen Willen selbst vertreten zu können, kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass der Vater zur Erziehung der Kinder insoweit nicht geeignet sei, obwohl er sie versorge und fördere. Die Richtigkeit dieses Ansatzes wird insbesondere deutlich dadurch, dass der Vater in der Vergangenheit mit den Kindern nicht nur Fragen der elterlichen Sorge in einer ungemessenen Weise erörtert, sondern sich nachhaltig über die bestehende Sorgerechtsregelung hinweggesetzt und die Kinder der Mutter im August 1998 und F. nochmals im Oktober 1999 entzogen hat.

Die im weiteren im Sachverständigengutachten festgestellte emotional mißbrauchende Beziehung des Vaters zu seinen Kindern hat bereits das Kindeswohl gefährdende Folgen. Denn nach dem Ergebnis der Begutachtung leidet B. an einer mittelschweren Form von Parental-Alienation-Syndrom (abgekürzt PAS). Bei T. wurden eine leichte Form von PAS und eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert. Beide Kinder leiden unter der Trennung von ihrer Mutter sowie der Trennung von F..

Zwar geht auch das Sachverständigengutachten zutreffend davon aus, dass der geäußerte Kindeswille bei der zu treffenden Sorgerechtsentscheidung grundsätzlich zu beachten ist. Da aber die Willensbekundungen von B. und T., die sich für einen Verbleib bei ihrem Vater ausgesprochen haben, vom Einfluß der jeweiligen Umgebung abhängig sind und die eindeutige Parteinahme nicht ihrem tatsächlichen Willen entspricht, wenn sie nicht mehr dem programmierenden väterlichen Einfluß ausgeliefert sind, sind die Äußerungen der Kinder ebenfalls kein hinreichender Grund für eine Änderung der bestehenden Sorgerechtsregelung.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Aspekt der Erziehungskontinuität, zumal da die Kontinuität und Stabilität der Lebensbedingungen von B., T. und F. im Laufe der vergangenen Jahre ohnehin mehrfach unterbrochen wurde und der Aufenthalt von B. und T. seit August 1998 in seinem, des Vaters, Haushalt nur auf der Mißachtung der bestehenden gerichtlichen Sorgerechtsregelung beruht.

Schließlich steht außer Frage und wird durch die Berichte des Jugendamtes Köpenick vom 5. u. 11. April 2000 erneut bestätigt, dass sich der jüngste Sohn F. bei der Mutter wohl fühlt und eine gute Förderung erfährt und auch in der Schule anerkannt ist. Für eine Änderung der Sorgerechtsregelung bezüglich des Kindes F. gibt es damit keinerlei Anhaltspunkte.

Das mehrfach in Bezug genommene Gutachten des Bezirksklinikums Regensburg bietet nach Auffassung des Senats auch eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Es ist ausführlich, in sich schlüssig und weist keine dem Laien erkennbaren Denk- und Wertungsfehler auf. Die Empfehlung der Sachverständigen, die Entscheidung über die elterliche Sorge nicht zu ändern, beruht auch nicht etwa nur auf den Angaben der Beteiligten, hier insbesondere der Mutter, sondern auf dem Ergebnis der umfassenden Untersuchungen der Sachverständigen.

Die Beschwerde des Vaters ist aus den genannten Gründen mithin unbegründet und zurückzuweisen.

Hierbei hat der Senat von einer erneuten persönlichen Anhörung der Eltern abgesehen, da dies wegen der vom Amtsgericht vorgenommenen nicht erforderlich ist. Eine erneute persönliche Anhörung der Kinder ist unterblieben, um eine weitere Beunruhigung der Kinder zu vermeiden und weil hierdurch neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

Bereits aus den vorstehenden Gründen folgt, dass - auf die Beschwerden der Mutter und der Verfahrenspflegerin - die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der (vorläufigen) Übertragung der Personensorge für B., T. und F. auf einen Pfleger nebst der in diesem Zusammenhang getroffenen Umgangsregelung aufzuheben ist. Denn der auch nur vorläufigen Entziehung der Personensorge der Mutter für ihre Kinder bedarf es nicht, weil sie auch nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens ohne jede Einschränkung in der Lage ist, die kindlichen Bedürfnisse (und auch den Loyalitätskonflikt der Kinder) wahrzunehmen und die schulischen und außerschulischen Interessen ihrer Kinder gemäß ihrem Entwicklungsstand zu fördern. Soweit die Mutter bei der Rückführung von B. und T. vor Schwierigkeiten gestellt wird, wird sie in der Lage sein, diese Schwierigkeiten mit der Hilfe ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewältigen.

Soweit die Verfahrenspflegerin der Kinder im Schriftsatz vom 18. Mai 2000 eine Entscheidung des Senats zur Herausgabe und zum Umgangsrecht des Vaters angeregt hat, wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren insoweit beim Kammergericht nicht angefallen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO. Nach Auffassung des Senats ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei im übrigen nach § 131 Abs. 1 S. 1 KostO.

Dem Vater war die beantragte Prozesskostenhilfe schon deshalb zu verweigern, weil seine Beschwerde aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO hat.

Henze

Becker

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Henze

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